AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung/Abschluß

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Alle Vereinbarungen, insbesondere soweit sie

diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abweichende

Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Eine Beanstandung

unserer Auftragsbestätigung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob in jedem

einzelnen Fall auf sie Bezug genommen ist.

 

2. Preise, Zahlungen, Sicherheiten, Aufrechnung

2.1 Die Preise gelten ab Lieferwerk zum Zeitpunkt der Lieferung, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich Fracht-,

 Zoll-, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2.2 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Bezahlung innerhalb

von zehn Tagen können 2% Skonto vom Rechnungswert abgezogen werden. Zahlungen mit Schecks und Wechsel, zu

deren Annahme wir nicht verpflichtet sind, gelten erst mit der unwiderruflichen Buchung auf unserem Bankkonto als

erfolgt. Darüber  hinausgehende Absprachen über andere Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Abmachung. Werden

diese Vereinbarungen nicht eingehalten, so erklärt sich der Besteller bereit, hierfür die dem Verkäufer entstandenen

Bankzinsen und Kosten zu erstatten.

2.3 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung sind nur zulässig, soweit es sich um rechtskräftig

festgestellte oder von uns anerkannte Gegenansprüche oder Einwendungen handelt.

2.4 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, beispielsweise durch Preiserhöhungen oder

Grundstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.

2.5 Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen

werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder gewährter Zahlungsziele sofort fällig, wenn

der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind,

die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt insbesondere im Falle von Wechsel-/Scheckprotesten,

Moratorium, Vergleichs- oder Insolvenzantrag.

 

3. Lieferfristen, Liefertermine und Lieferverzögerungen

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu

beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie bezieht

sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn

die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.2 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die

uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt

nicht abwenden können, z.B. Krieg, Eingriff von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige

dauerhafte Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien,

verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung

durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder tritt unser Lieferant wegen der Behinderung zurück, können wir

vom Vertrag zurücktreten, das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr

zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

3.3 Ein dem Besteller oder uns nach Ziffer 3. zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht

erfüllten Teil des Vertrages. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu bezahlen.

3.4 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

3.5 Kommt der Besteller mit der Beibringung der von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder

vereinbarten Anzahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe

von 10% der Auftragssumme wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen

Schadens.

 

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind

wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

4.2 Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder nach nicht erfolgtem Abruf trotz Versandfertigmeldung,

spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Besteller über.

4.3 Transportmittelart und -weg sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen, es sei denn, es erfolgt

seitens des Bestellers eine bestimmte schriftliche Anweisung.

4.4 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

 

5. Gewichte, Maße und Unterlagen

5.1 Gewichte und Maße in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Listen, Zeichnungen und sonstigen Schriftstücken

sind bestmöglichst ermittelt, stellen den Besteller jedoch nicht von Nachprüfungen frei.

5.2 Technische Angaben sind nur Annäherungswerte, Abweichungen von Maßen und Gewichten sind zulässig, es sei denn,

sie überschreiten den branchenüblichen Umfang oder die DIN-Toleranzen. Erfolgt Abrechnung nach Metern, so sind die

angegebenen Stückzahlen oder Gewichte unverbindlich.

5.3 Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten oder angebotenen Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben

unser Eigentum und dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck

verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

6. Haftung/Verjährung

6.1 Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind schriftlich auf dem Lieferschein oder

Frachtbrief zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat die Rüge spätestens binnen drei

Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. 

Andernfalls sind jegliche Ansprüche dieserhalb ausgeschlossen.

6.2 Für sonstige Mängel, zu denen auch solche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir unter

Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

6.2.1 Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs

Monaten vom Tage der Ablieferung angerechnet nachweisbar infolge von vor dem Gefahrübergang liegenden

Umständen, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar

wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, wobei durch die Gewährleistung für nachgelieferte

Teile die Verjährungsfrist nur für das jeweilige Teil gehemmt wird, nicht für das Gesamtwerk. Die Feststellung solcher

Mängel muss uns unverzüglich gemeldet werden.

6.2.2 Zur Einleitung aller uns notwendig erscheinender Änderungen oder zur Lieferung von Ersatz oder Ersatzteilen ist uns

ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen zu gewähren. Geschieht das nicht, sind wir von der Mängelhaftung befreit.

6.2.3 Wenn wir eine uns gestellte zweiwöchige Nachfrist verstreichen lassen, ohne mit der Behebung des Mangels begonnen

zu haben, kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. (Wandlung kann vom Besteller nur erklärt

werden, wenn sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird)

6.2.4 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von der Ablieferung an in

24 Monaten für Material und Funktion sowie in 12 Monaten für drehende und elektrische Teile.

6.3 Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller Instandsetzungsarbeiten selbst vornimmt oder ohne unser ausdrückliches

Einverständnis veranlasst.

6.3.1 Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers (also insbesondere Schadenersatz oder Rücktrittsansprüche wegen Verzugs,

Unmöglichkeit und aller anderen Vertragsverletzungen, gegebenenfalls auch aus vorvertraglichem Verschulden) sind

ausgeschlossen, bis auf einen Ersatzanspruch in Höhe von 100% des Lieferwertes des jeweils unmittelbar betroffenen

Gegenstandes. Die Ersatzansprüche gegen uns verjähren in allen Fällen von der Ablieferung an in sechs Monaten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen,

insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen.

Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu

verpflichten.

 Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 7.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt

unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden

Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware

und verwahrt sie  unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im

Sinne des § 7.

7.3 Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden

 Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern.

 Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und

solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den

Bestimmungen des § 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Wir sind berechtigt, uns jederzeit von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen und vom Besteller die

erforderlichen Nachweise zu verlangen.

7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.

 Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller

zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der

Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Besteller zunächst der von uns nicht abgetretene Teil der

Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages

verwandt, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.

7.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf

einzuziehen.

 Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn uns unsere Forderung gefährdet erscheint oder der

Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die

Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

 Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Besteller

erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck

das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des

Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes

durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.6 Zur Abtretung der Forderung hin ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine

Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung

 erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir

auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer

Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Ist der

Eigentumsvorbehalt ohne die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so

gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist

hiernach die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und

Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

7.8 Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden, gestattet uns der Besteller bei

Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche

Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller gibt uns bereits heute zu diesem Zwecke das unwiderrufliche Recht zum Betreten der Gebäude und

Räumlichkeiten. Sollten diese verschlossen sein, räumt uns der Besteller das Recht ein, sie zu vorstehenden Zwecken

durch einen Schlosser öffnen zu lassen.

 

8. Musterschutz

8.1 Falls wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers zu liefern haben, übernimmt

dieser die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Für alle Schäden, die uns aus derartigen

Verletzungen etwaiger Schutzrechte entstehen, hat der Besteller aufzukommen.

 

9. Haftungsausschluss

9.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Paragraphen getroffenen Vereinbarungen.

 Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem

Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. § 276 11 BGB bleibt unberührt.

9.2 Der Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auch auf eine etwaige schriftliche oder mündliche Beratung vor oder

nach Vertragsabschluß.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lieferwerk, für die Zahlungspflicht des Bestellers 88167 Röthenbach.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist Kempten (Allgäu).

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland.

 

11. Teilunwirksamkeit

11.1 Sollten einzelne dieser oder anderer Vertragsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen

Bedingungen hiervon unberührt.